Rocker-Kriminalität: Verschärfung des Vereinsrechts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 09.07.2015 (3 StR 33/15) der Politik der strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern nicht verbotener Rockervereine über das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot (sogenanntes Kuttenverbot) eine Absage erteilt. Zugleich hat er enge Grenzen für künftige Kuttenverbote gesetzt.
Diese Verfolgungspolitik ist Bestandteil einer Strategie zur Bekämpfung der Rockerkriminalität, welche die Zielsetzung verfolgt, Mitglieder von Rockervereinen möglichst vollständig aus dem gesellschaftlichen Leben zu verdrängen. Man kann insoweit durchaus von staatlicher Stigmatisierung und Kriminalisierung sprechen. Die Bundesregierung legt aktuell mit einem „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes“ nach.
Generell wird das polizeiliche Vorgehen mit der Notwendigkeit der vordringlichen Bekämpfung von Rockerkriminalität gerechtfertigt. Dabei wird nicht unterschieden, ob die betroffenen Mitglieder von nicht verbotenen Rockervereinen selbst Straftäter sind oder sich vollkommen gesetzestreu verhalten. Die Subkultur der Rocker wird vielmehr unter Generalverdacht gestellt und damit eine Gefahrenlage suggeriert, die so nicht besteht.